Kontopfändung und Lohnpfändung droht?

Dann sollte man schnell handeln!

Schon die Androhung einer Kontopfändung ist ein Anlass, sofort zu handeln! Ebenso, wenn auch eine Lohnpfändung angedroht wird. Bevor es zu solch weit reichenden Drohungen kommt, ist sicherlich schon einiges vorweg passiert. Zu spät gezahlte Rechnungen! Unbezahlte Kreditraten, oder auch gerichtliche Mahnbescheide, die – unbeachtet – in die Ecke gelegt werden. In der Folge dieser – Nichtbeachtung – ergeht regelmäßig ein Vollstreckungsbescheid. Dieser wiederum eröffnet einem Gläubiger, die Lohn- oder Kontopfändung zu veranlassen. Besonders die Nichtzahlung – von vereinbarten Kreditraten – führt besonders häufig zu Lohn- oder Kontopfändung.

Lohn- oder Kontopfändung wird angekündigt!

Das ist sicherlich der aller letzte Zeitpunkt um ganz schnell zu handeln! Tun Sie alles, um eine Kontopfändung zu vermeiden. Wenn die Kontopfändung erst bei Ihrer Bank vorliegt, ist es zu spät. Dann stellt jede Bank sofort laufende Kredite fällig. Besonders betrifft dieses einen vereinbarten Dispokredit. Und den kann die Bank – theoretisch –,  sofort mit weiter eingehenden Geldern verrechnen. Und dabei kann es sich sehr schnell um die Lohn- oder Gehaltszahlungen drehen.

Die Grünen und die Kontopfändung? und Kredite auch ohne Auskunft.

Kontopfändung? Kredit trotz Schufa!

Kontopfändung? Da ist der Geldfluss erstmal abgeschnitten.

Besonders schlimm dann, wenn im Vorwege bereits eine Lohnpfändung ergangen ist! Dann kommen nur noch die pfändungsfreien Beträge auf dem Girokonto an. Das ist mit der extremste Fall, der bei einer Lohn- und Gehaltspfändung eintritt.

Allerdings macht die Bank das nicht zum eigenem Schutz Schutz, sondern auch um Sie vor größerer Verschuldung zu bewahren! Denn wenn die Bank den Dispokredit nicht kündigt, handelt es sich um frei verfügbares Geld. Dieses müsste dann an die Gläubiger der Kontopfändung ausgekehrt erden.

Bei Kontopfändung Konto sichern!

Wie gesagt! Die Bank kann den Dispo mit eingehenden Geldern ausgleichen! Und das macht die Bank auch (wie vorerwähnt,) zu ihrem Schutz. Jetzt sollten Sie mit Ihrer Bank reden und denen vernünftige Vorschläge unterbreiten. Im Grunde wird sich jede Bank auf eine vernünftige Lösung einlassen. Es sei denn, es sind im Vorwege schon dermaßen viele Probleme aufgetaucht, dass das Verhältnis zwischen dem Kunden und der Bank als zerrüttet angesehen wird.

Dann wird es problematisch!

Da bleibt Ihnen nur der Weg zum Amtsgericht, um Vollstreckungsschutz zu bekommen! Damit lassen sich Ihrer Lohn- und Gehaltseingänge, bis zum Pfändungsfreibetrag, sichern. Dafür stehen auf den Amtsgerichten die Rechtspfleger zur Verfügung. Diese helfen Ihnen – auf Wunsch –, bei der richtigen und passenden Formulierung bis zum Inkrafttreten Ihres berechtigtem Anliegen.

Dann Konto in Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln?

Pfändungsschutz erhalten Sie – mit der Umstellung Ihres Girokontos in ein „Pfändungsschutzkonto“. (P-Konto)! Diese allerdings nur bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze. Diese liegt, z. B. bei einer einzelnen Person, ab dem 01.07.2021 bei 1.252,64 €.
Diese Freigrenze steigt an mit jeder Unterhaltspflichtigen Person, Ehepartner und Kinder. Endet jedoch bei 3.840,08 €.

Ab da ist alles pfändbar! Egal wie viele unterhaltspflichtige Personen es gibt! Dafür wird aber auch kein Amtsgericht oder Hilfe durch einen Rechtspfleger benötigt. Dieses können Sie – problemlos – bei Ihrer Bank beantragen.

Fast alle Banken haben dafür im Internet einfache Formulare hinterlegt. Auf diesen sind Ihre Ansprüche direkt dargelegt. Außerdem entfaltet sich hier eine Sofortwirkung.

Das bedeutet! Auf dem Konto stehende Guthaben Beträge sind dann von der Pfändung ausgenommen. Damit stehen diese sofort wieder zur Verfügung. Folglich ist gewährleistet, dass jedem die Möglichkeit (im Rahmen der Pfändungsfreigrenze) gegeben ist, an einem normalem Zahlungsverkehr teilzunehmen. (Einzelheiten zum Pfändungsschutzkonto über den  Link – oder aber auch direkt bei Ihrer Bank)!

Damit können Sie weiter am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen.

Folglich auch die wichtigsten Zahlungen wie z. B. Lebensmittel, Miete und Strom durchführen!

Wie bekomme ich das «P»Konto?

Den Antrag stellt jeder direkt bei seiner Bank oder Sparkasse! Das P-Konto schützt dann automatisch Ihr Existenzminimum.

Es spielt keine Rolle, woher die Einnahmen stammen (Gehalt, Rente, Sozialleistungen etc.). Die Pfändungsfreigrenze für eine Einzelperson liegt bei 1.178,59 €.

Ab dem 01.07.2021 bei 1.252,64 €. per Monat.

Aber aufgepasst!

Gläubiger können ihre Forderungen auch direkt – bei dem Arbeitgeber des Schuldners – per Lohnpfändung einziehen. Bei der «Lohnpfändung» wird das Nettoeinkommen – bis zur Pfändungsfreigrenze – gepfändet. Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil des Einkommens an die Gläubiger abführen.

Wenn Sie all dieses umgehen wollen handeln Sie, bevor alles den Bach runter geht!

Jede Konto- oder Lohnpfändung geht in die Schufa Auskunft ein und erhöht die Kredit – un -würdigkeit.

Zwar gibt es – auch hier über das Kreditportal – https://Kreditflat.de – Kredite trotz negativer Schufa!

Aber auch Kredite, ganz ohne Schufa Auskunft und Schufa Eintrag!

Allerdings muss dafür ein festes Arbeitsverhältnis vorgewiesen werden! Liegt dort jedoch eine Lohnpfändung vor, sieht es dann auch damit zappenduster aus.

Aber nicht verzagen und trotzdem Kredit beantragen!

Kreditanfragen und Kreditangebote erhalten Sie

stets kostenfrei und unverbindlich über das Kreditportal – https://Kreditflat.de -!

 

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