Schuldenfrei in 3 Jahren

Insolvenzverfahren 3 – 5 – 6 Jahre Schuldenfrei? Verkürzung der Insolvenzdauer?

Restschuldbefreiung wann? Wann Schuldenfrei?  

Restschuldbefreiung nach 3  bzw. 5 Jahren. Auch für Insolvenzen vor dem 01.07.2014? 

Immer wieder taucht die Frage auf ob die 3 bzw. 5 Jahresregel auch für Verfahren gilt, die vor dem 01.07.2014 eröffnet wurden. 

Achtung Nachtrag und Aktualisierung!

Seit unserem Bericht über die Modalitäten und Laufzeiten von Insolvenzen und Restschuldbefreiung hat sich einiges getan: Die Restschuldbefreiung gilt für alle, die Ihren Insolvenzantrag ab dem 01. Oktober 2020 eingereicht haben!
Damit sind nicht nur die Privat und Regelinsolvenzen, sondern auch die Unternehmens-Insolvenzen.
Damit ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung!

Wann ist man wieder Schuldenfrei?
Schuldenfrei – leider nach dem jetzigem Stand, nicht!

Auch wenn die 35% Quote Gläubiger Befriedigung erfüllt ist (bei 3 Jahren).  Außerdem die Verfahrenskosten gedeckt sind (bei 3 und 5 Jahren). Diese Regelung gilt nicht für vor dem 01.07.2104 eröffneten Insolvenzverfahren.
Wann ist man denn wieder Schuldenfrei? Also ganz klar, eine vorzeitige Restschuldbefreiung kommt nur für die ab dem 01.07.2014 eröffneten Insolvenzverfahren in Betracht!

 Was für einen Sinn macht das? Warum so spät Schuldenfrei?

Sinn macht diese Regelung allerdings nicht so richtig! Begründet wird es allgemein mit der herrschenden Gesetzeslage. Des weiterem wird es damit begründet, dass die Gläubiger erwarten dürften, dass das Insolvenzverfahren nach der Rechtsprechung – die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegolten hat  – angewendet wird.

So dauert lange bis man wieder Schuldenfrei ist!

Neue Regelung mit 3 und 5 Jahren Schuldenfrei!

Mit Beginn der Änderung der Insolvenzordnung ab dem 01.07.2104 hat sich einiges geändert. Seitdem ist es für die Schuldner möglich die Verfahrensdauer (Wohlverhaltensphase) von bisher 6 Jahren ab Beginn der Insolvenzeröffnung, auf nunmehr 3 bzw. 5 Jahre zu verkürzen!

Also gemeint ist die Zeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung! Damit ist die Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung (gerechnet ab Eröffnung der Insolvenz) bereits nach Ablauf von 3 bzw. 5 Jahren möglich. 

Schuldenfrei -? Bei hohen Vorlasten – Umschuldung prüfen!

Einfache Beantragung

Geltende Regelungen!

Für die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren (gerechnet ab Insolvenzeröffnung) müssen 35% der zur Liste angemeldeten Forderungen der Gläubiger erfüllt sein. Dieses kann auch durch sogenannte Massenzuflüsse erfolgt sein. Hierzu zählen verwertetes Vermögen (Haus, Wohneigentum, PKW oder ähnliches).

Dann ist man zwar Schuldenfrei, aber höchstwahrscheinlich auch mittel- und obdachlos!

Ebenso eingezogenes Vermögen (Sparguthaben, Lebensversicherungenen, Bausparverträge usw.)! Sofern diese dann noch Guthaben ausweisen! Es ist schon hart wieder Schuldenfrei zu werden!
Ebenso natürlich die aus dem Arbeitseinkommen gepfändeten Beträge, neben freiwillig geleisteten Zahlungen.

Was noch beachtet werden muss!

Vor Ablauf des 3. Jahres muss rechtzeitig der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden. Ferner müssen die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt (bezahlt) sein!

5 jährige Frist!

Bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist es ebenso unbedingt erforderlich, dass die entstandenen Verfahrenskosten gedeckt (bezahlt) sind. Auch hier spielt es keine Rolle ob diese Beträge aus der Verwertung von Vermögen (Sparverträge, PKW etc.) oder eben aus den gepfändeten Einkommensbestandteilen bestehen. Auch hier muss vor Ablauf der 5 jährigen Frist der Antrag auf Befreiung der Restschulden gestellt werden.

Alte und gebliebene Regelung nach 6 Jahren!

Gleichgeblieben sind die Regelungen für die 6 jährige Verfahrensdauer bis zur Restschuldbefreiung. Das gilt dann in den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht gegeben sind! Dieses entweder weil kein verwertbares Vermögen (Auto, Sparveträge usw.)  vorhanden war und auch die Verfahrenskosten nicht bezahlt werden konnten! 
FINANZCHECK

Was ist mit den Verfahrenskosten? 

In diesem Fall muss ein Antrag auf Restschuldbefreiung nicht noch einmal gesondert gestellt werden. Dieser wird bereits mit dem Insolvenzantrag bei dem zuständigem Insolvenzgericht eingereicht. Für die Verfahrenskosten ist ein Stundungsantrag gestellt.

Nach dem Abschluss des Verfahrens erlischt die Stundung der Verfahrenskosten und die Forderung lebt auf.

Diese kann dann mit bis zu 48 Monatsraten bezahlt werden! Im Falle der weiteren Vermögenslosigkeit werden diese nach Ablauf von 4 Jahren erlassen. (Dieses gilt dann nur für die 6 jährige, alte, Verfahrensdauer)! Sie sehen, es ist ein harter Weg wieder Schuldenfrei zu werden!

Noch ein Hinweis (Wichtig) zu den Abläufen!

Bemerken möchte ich hier noch, dass zu den zudm einzuziehenden Beträgen durch den Insolvenzverwalter, außerdem auch ausgeführte Lastschriften zählen! Folglich kann es sinnvoll sein, diese Zahlungen vor Einreichung eines Insolvenz Antrags in bar oder Überweisung zu tätigen.

Diese zählen bis zum Ablauf der Widerrufsfrist (8 Wochen), bzw. 3 Monaten bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit, als nicht abgeschlossenes Geschäft.

Somit können und werden diese in der Regel von den Insolvenzverwaltern zurückgerufen. Das führt dann oft zu immensen Problemen.

Hierunter fallen auch die Lastschriften für Gas, Strom, Wasser. Miete, Telefon, TV Gebühren und laufenden Versicherungen. Allerdings, wenns diese Beträge in bar bezahlt oder überwiesen sind, handelt es sich nicht mehr um schwebende Geschäfte. Somit können durch den Insolvenzverwalter auch keine Widerrufe erfolgen!

Hinweis!
Dieses ersetzt keine Rechtsberatung – alle Angaben nach Recherche und Rücksprachem mit Schuldenberatern erarbeitet. Rechtsverbindliche Auskünfte zur Insolvenz bei Schuldnerberatungen oder einem Anwalt Ihrer Wahl!

Besondere Fragen? Dann bitte das Kontaktformular!
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