Pfändungsfreigrenzen aktuell
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen!
Pfändungsfreigrenzen – das Wichtigste in Kürze:
Arbeitgeber müssen die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch beachten.
Als Schuldner sollte man trotzdem darauf achten, ob die neuen Pfändungsgrenzen eingehalten werden.
Schuldner sollten sich trotzdem vergewissern, ob die neuen Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden.
- Bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid wirken die Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch.
- Hier muss man selber etwas tun.
- Bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe liegt der Freibetrag folglich bei 1.179,99 Euro.
- Außerdem sind beim Pfändungsschutzkonto künftig auch höhere Beträge geschützt.
- Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung.
- Zudem werden diese automatisch alle 2 Jahre angehoben.
- Das passiert dann zum 01.07.2021 automatisch erneut.
- Dieses muss automatisch beachtet werden – trotzdem soll man aber auch selber auf die Einhaltung achten.
- Außerdem sollen Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen dieses automatisch anpassen.
- Folglich muss dieses auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.
- Per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzte individuelle Freibeträge muss der Schuldner selber ändern lassen.
- Das sind mal wieder die staatlichen Ausnahmen.
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Neue Pfändungstabelle beachten
Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2019 zur Auszahlung gelangen. (Quelle Wikipedia). Durch die Erhöhung kann etwa ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro jetzt 1.216.01 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden. Sollte bei einem Ehepaar mit einem Kind nur einer Erwerbstätig sein, sind dann lediglich bei 1.900 netto 12,29 € pfänbar. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de zu finden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten.
Diese gilt auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, dass sich von Pfändung oder Abtretung betroffene Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger nach Aktualität erkundigen. Folglich anfragen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit beugt man irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vor. Außerdem kann dann eine möglicherweise Arbeitsplatz gefährdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermieden werden.
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Aber wichtig!
Was ist denn, wenn Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle überweisen?
Dann kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge verlangen.
Einerseits großer Vorteil der Pfändungsfreigrenzen
Andererseits kann das dann aber auch dazu führen, dass sich etwaige Schuldsummen nie verringern. Im Gegenteil: Durch die Nichtzahlung vergößert sich die vorhandenen Schuldsumme permanent. Das macht sich dann bemerkbar, wenn die Kinder aus dem Haus sind. Oder eben auch wenn der wohlverdiente Ruhestand erreicht ist. Schlimm, wenn dann Pfändungen in die Rente greifen. Sollten Sie in die Situation dieser unübersichtlichen Überschuldung geraten, bedeutet es handeln. Angebracht ist dann wirklich das aufsuchen einer kompetenten Schuldnerberatung. Erzielt man keine einvernehmliche Einigung mit der Gläubigerseite, muss weiter gedacht werden. So lässt sich dann mit deren Hilfe die Restschuldbefreiung über den Weg der Privatinsolvenz angehen. Das sichert Ihnen zumindest eine – sorgenfreiere – Zukunft.
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